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   BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20   

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https://dejure.org/2021,16270
BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20 (https://dejure.org/2021,16270)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - IX ZR 154/20 (https://dejure.org/2021,16270)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20 (https://dejure.org/2021,16270)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2021, 737
  • NZG 2021, 1031
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.07.2020 - II ZR 175/19

    Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Dagegen kann der Beklagte entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass der zur Befriedigung dieser Gläubiger erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39; vom 21. Juli 2020, aaO Rn. 21 mwN).

    Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend auch solche Insolvenzforderungen in voller Höhe berücksichtigt, die für den Ausfall festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020, aaO Rn. 16 mwN; vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372 Rn. 17).

    (4) Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt war, mit den von den Kommanditisten eingezogenen Geldern Forderungen zu tilgen, für die diese nicht haften (offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 25 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 11; vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 30; für Altkommanditisten verneinend: BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 57), muss vom Senat nicht entschieden werden.

  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Forderung als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 24, zVb in BGHZ).

    Der IX. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung des II. Zivilsenats an (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020, aaO Rn. 53).

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 234/07

    Keine persönliche Haftung der oHG-Gesellschafter für Insolvenzverfahrenskosten

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die durch den Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten schon aus insolvenzrechtlichen Gründen keine Haftung der Gesellschafter bestehe (so BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 12 ff), ist dies überholt.

    (4) Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt war, mit den von den Kommanditisten eingezogenen Geldern Forderungen zu tilgen, für die diese nicht haften (offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 25 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 11; vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 30; für Altkommanditisten verneinend: BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 57), muss vom Senat nicht entschieden werden.

  • BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19

    Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, ZIP 2020, 2291 Rn. 13 mwN).

    Dies kann der Senat im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO auch ohne entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts berücksichtigen, weil es auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits ankommt und die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, ZIP 2020, 2291 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 09.02.2021 - II ZR 28/20

    Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind weiter vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2021 - II ZR 28/20, ZIP 2021, 473 Rn. 13 f).

    Dabei hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2021, aaO Rn. 14).

  • BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16

    Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat der in Anspruch genommene Gesellschafter; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 39; vom 21. Juli 2020, aaO Rn. 21 mwN).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    (4) Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt war, mit den von den Kommanditisten eingezogenen Geldern Forderungen zu tilgen, für die diese nicht haften (offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204 Rn. 25 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 11; vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 30; für Altkommanditisten verneinend: BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 57), muss vom Senat nicht entschieden werden.
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    bb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger diese offene Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB nur insoweit geltend machen kann, als die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, denen der Beklagte nach §§ 171, 172 HGB haftet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Auszug aus BGH, 29.04.2021 - IX ZR 154/20
    a) Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f; vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429).
  • BGH, 28.01.2021 - IX ZR 54/20

    Aufleben der Haftung eines Kommanditisten aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen

  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

  • BGH, 10.11.2020 - II ZR 132/19

    Voraussetzungen der Haftung des Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen

  • BGH, 20.03.1958 - II ZR 2/57

    Kommanditgesellschaft und Konkursverwalter

  • BGH, 11.01.2022 - II ZR 199/20

    Haftung des Treuhandkommandisten: Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten

    Das ist bei der Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 jedenfalls insoweit der Fall, als sie auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, weil sie in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 45 ff.;Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, NZG 2021, 1031 Rn. 14 f.).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 172/19

    Haftung des Kommanditisten einer Kapitalanlagegesellschaft: Haftung für eine vor

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 92/20

    Kommanditistenhaftung: Haftung der Erben für Verbindlichkeiten einer

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 101/19

    Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Kommanditistenhaftung für eine

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 06.08.2021 - II ZR 172/19

    Berichtigung des Urteils im Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 102/19

    Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Kommanditistenhaftung für eine

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 126/19

    Haftung eines Kommanditisten wegen der an ihn erfolgten Ausschüttungen bei

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 107/19

    Aufleben der ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschenen Außenhaftung

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 105/19

    Inanspruchnahme eines Kommanditisten aus seiner Außenhaftung als Kommanditist;

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 103/19

    Aufleben der ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschenen Außenhaftung

    Das ist hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG beruht, da sie jedenfalls in diesem Umfang spätestens mit der Feststellung des Unterschiedsbetrags im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, ZIP 2021, 255 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZR 154/20, juris Rn. 14).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 106/19

    Aufleben der ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschenen Außenhaftung

  • LG Stuttgart, 22.06.2022 - 27 O 45/22

    Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Umfang der Haftung eines Kommanditisten

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